Satzung des R.C.H.B. in der Fassung vom 13. November 2015

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 01.06.1990 gegründete Verein führt den Namen Ruder-Club-Havel Brandenburg e. V., abgekürzt R.C.H.B. und hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der R.C.H.B. verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des R.C.H.B. ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung von Kindern und Jugendlichen in der Sportart Rudern,
b) Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes und die Teilnahme, an Ruderregatten, Trainingslagern und Wettkämpfen,
c) Förderung des Wanderruderns und des allgemeinen Breitensports,
d) Förderung des allgemeinen Vereinslebens durch kulturelle und sportliche Veranstaltungen.
(3) Der R.C.H.B. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des R.C.H.B. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des R.C.H.B..
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des R.C.H.B. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Grundsätze der Vereinstätigkeit
(1) Der R.C.H.B. räumt allen Menschen gleiche Rechte ein, vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz und wahrt parteipolitische Neutralität.
(2) Der R.C.H.B. tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
(3) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
(4) Der R.C.H.B. bekennt sich zu den Grundsätzen eines klima- und ressourcenschonenden Handelns.

§4
Mitgliedschaft
Der R.C.H.B. besteht aus:
1. den ordentlichen Mitgliedern
a) aktiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
d) fördernden Mitgliedern,
e) Ehrenmitgliedern.
2. den außerordentlichen Mitgliedern (Gastmitgliedern)
a) den erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
zu 1a, c) Ordentliche aktive und jugendliche Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen, Anlagen sowie die Ruderboote und Sportgeräte des R.C.H.B. im Rahmen der dafür festgelegten Ordnungen zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und den Vereinsordnungen des R.C.H.B. ergeben.
b) Ordentliche passive Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des R.C.H.B. im Rahmen der dafür festgelegten Ordnungen zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Sie dürfen jedoch nicht am Sportbetrieb jeglicher Art teilnehmen und auch keine Ruderboote und Sportgeräte des R.C.H.B. nutzen. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und den Vereinsordnungen des R.C.H.B. ergeben.
d) Fördernde Mitglieder sind zur Nutzung des Mehrzweckgebäudes und der Anlagen, nicht jedoch zur Nutzung der Boote und Sportgeräte berechtigt. Sie haben keine Pflichten und in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie unterstützen den Verein ideell, materiell bzw. finanziell. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.
e) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben.
zu 2.) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die lediglich am Sportbetrieb der allgemeinen Breitensportgruppen teilnehmen. Diese Mitgliedschaft berechtigt ausschließlich zur Nutzung der Sporthallen bzw. Sportanlagen der Stadt Brandenburg an der Havel im Rahmen der Nutzungsberechtigung für den R.C.H.B.. In dieser Zeit ist der Sportler bei Unfällen versichert. Diese Mitgliedschaft berechtigt nicht zur kostenlosen Teilnahme an anderen Veranstaltungen des R.C.H.B..

§5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem R.C.H.B. kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und den verbindlichen Vereinsordnungen zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich, der/die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen/erteilt.
(4) Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann ein Widerspruch innerhalb von 14 Tagen an die Mitgliederversammlung formuliert werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
(6) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und ist mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat immer nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres möglich.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Es erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem R.C.H.B..
(7) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem R.C.H.B. ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des R.C.H.B. oder groben unsportlichen Verhaltens.
In den Fällen a), c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(8) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des R.C.H.B. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglied gegen den R.C.H.B. müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§6
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des R.C.H.B. teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die zur Verfügung gestellten Übungsstätten, Einrichtungen und Geräte unter Beachtung der Satzung und den gültigen Ordnungen des R.C.H.B. zu nutzen.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des R.C.H.B. zu verhalten und das Vereinseigentum schonend zu behandeln. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(4) Der R.C.H.B. verarbeitet und speichert, übermittelt und bearbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des R.C.H.B., personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder diesem zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(5) Anschriftenwechsel oder Änderungen der mitgliedschaftsrelevanten Daten sind dem R.C.H.B. oder den vom R.C.H.B. eingesetzten Personen umgehend schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass derartige Änderungen nicht angezeigt werden, haftet der Verein nicht für eventuell daraus entstehende Schäden.
(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den R.C.H.B. zu entrichten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
(7) Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, zur Pflege und zum Erhalt des Vereinsgeländes Arbeitsstunden zu verrichten. Die Anzahl der Stunden, Möglichkeiten der Verrichtung und die Höhe der Umlage für jede nicht geleistete Arbeitsstunde sind in der Beitragsordnung geregelt.
(8) Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
a) eine einmalige Aufnahmegebühr,
b) ein monatlicher Mitgliedsbeitrag,
c) eine Umlage für nicht geleistete Arbeitsstunden,
d) außerordentliche Umlagen bis zu einer Höhe von höchstens zwei Jahresbeiträgen pro Geschäftsjahr.
(9) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern auf deren schriftlichen Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten stunden, ermäßigen oder erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
(10) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen sind in der Beitragsordnung geregelt.

§7
Disziplinarische Maßnahmen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des R.C.H.B. oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende disziplinarische Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und /oder den Veranstaltungen des R.C.H.B. für die Dauer von bis zu 4 Wochen.
(2) Der Bescheid über die disziplinarische Maßnahme, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zuzustellen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die dem R.C.H.B. letzte bekannte Adresse des Betroffenen.
(3) Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung, den Beschwerdeausschuss des R.C.H.B. anzurufen.

§8
Organe
(1) Die Organe des R.C.H.B. sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beschwerdeausschuss.
(2) Die Organe des R.C.H.B. führen ihre Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich, auf der Grundlage dieser Satzung und den für sie maßgeblichen Ordnungen aus.
(3) Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.

§9
Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des R.C.H.B. ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Finanzberichtes des Schatzmeisters,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Wahl des Beschwerdeausschusses,
g) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
h) Genehmigung des Haushaltsplanes,
i) Satzungsänderungen,
j) Beschlussfassung über Anträge,
k) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des
Vorstandes nach §5, Absatz 4,
l) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach §5, Absatz 7,
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12,
n) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
o) Auflösung des Vereins nach §16.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) von mindestens 20 v. H. der Mitglieder, unter näherer Angabe des Zweckes, beantragt wird.
(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels öffentlicher Bekanntmachung. Diese kann unter anderem durch schriftliche Einladung (auch mittels elektronischer Medien) oder durch Aushang an den der Allgemeinheit zugänglichen Aushängen und Wandzeitungen auf dem Vereinsgelände erfolgen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge an die Mitgliederversammlung und Anträge auf Satzungsänderung werden bei der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat,
b) vom Vorstand.
(6) Anträge auf Satzungsänderung müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des R.C.H.B. eingegangen sein.
(7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des R.C.H.B. eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss. In dieses Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen. Die Protokolle können beim Vorstand eingesehen werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Nichtmitglieder können als Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§10
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, außer fördernde Mitglieder, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des R.C.H.B.. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich gegenüber dem R.C.H.B. erklärt haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht (außerordentliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und fördernde Mitglieder), können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Schriftführer,
f) dem Rennruderwart,
g) dem Wanderruderwart,
h) weiteren bis zu 3 Beisitzern je nach Bedarf,
i) dem Jugendwart, welcher von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
(2) Der 1. Vorsitzende wird generell einzeln gewählt. Der restliche Vorstand kann in einem Wahlganggeschlossen im Block gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, den Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sportgruppen und Kommissionen und berichtet der Mitgliederversammlung über deren und seine eigene Tätigkeit.
(4) Zur Regelung der internen Abläufe kann der Vorstand Ordnungen erlassen, ändern und aufheben.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen.
Ordnungen des R.C.H.B. sind:
a) Vereinsordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Ruderordnung,
d) Finanzordnung,
e) Wahlordnung.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Tätigkeiten Kommissionen einzusetzen.
(6) Vorstand im Sinne der Bestimmungen des §26 BGB für Vereine sind die gewählten Mitglieder des Vorstandes gem. § 11 (1) a bis d. Gerichtlich und außergerichtlich wird der R.C.H.B. durch zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(7) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(8) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
(9) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand kann dieser ein anderes ordentliches Vereinsmitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Bestätigung bei der nächsten Mitgliederversammlung, kooptieren.
(10) Der Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergütung nach Maßgabe einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a des
Einkommenssteuergesetzes beschließen.

§12
Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den R.C.H.B. besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und sind ab dem Zeitpunkt der Ernennung von der Beitragszahlung befreit.

§13
Ruderjugend
(1) Die Ruderjugend ist die Jugendorganisation des R.C.H.B.. Sie besteht aus allen Kindern und Jugendlichen der Mitglieder des R.C.H.B. und den gewählten Jugendvertretern. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.
(2) Die Ruderjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des R.C.H.B..

§14
Beschwerdeausschuss
(1) Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Er wird jeweils für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Beschwerdeausschuss entscheidet in Fällen, in denen seine Zuständigkeit von einzelnen Mitgliedern zur Entscheidung von zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten vereinbart ist.

§15
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des R.C.H.B. einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§16
Auflösung
(1) Über die Auflösung des R.C.H.B. entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Für die zur Auflösung erforderlichen Tätigkeiten wird vom Vorstand ein Gremium vorgeschlagen, welches durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des R.C.H.B. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des R.C.H.B. an den Landesruderverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§17
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.06.1990 von der Mitgliederversammlung des Ruder-Club-Havel Brandenburg e.V. beschlossen worden. Satzungsänderungen wurden den Mitgliederversammlungen vom
02.11.1990,
10.01.1997,
25.01.2002,
21.01.2005 und
13.11.2015
vorgelegt und mit entsprechender Mehrheit angenommen. Sie sind in der vorliegenden Fassung eingearbeitet und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.