Ruderordnung des R.C.H.B. in der Fassung vom 27. Februar 2015
A Präambel
Die Ruderordnung des R.C.H.B. e. V. ist die verbindliche Festlegung für die Durchführung eines sicheren und gut organisierten Ruderbetriebes. Sie legt die Rahmenbedingungen fest, an die sich alle Mitglieder und Gäste bei der Ausübung des Rudersports im R.C.H.B. e. V. zu halten haben, um eine möglichst hohe persönliche Sicherheit der Aktiven zu gewährleisten und das Bootsmaterial vor Schäden zu bewahren. Der Vorstand wird die Einhaltung dieser Regelungen kontrollieren und ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Ruderordnung Disziplinarmaßnahmen auszusprechen.
B Allgemeines
1. Die Ruderordnung gilt für alle Mitglieder und Gäste des R.C.H.B. e. V.
2. Jeder, der ein Boot besteigt, muss schwimmen können.
3. Der R.C.H.B. e. V. ernennt einen Sicherheitsbeauftragten. Dieser ist verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher sicherheitsrelevanten Regelungen. Der aktuelle Sicherheitsbeauftragte ist Klaus Schönhoff.
3. Es gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot.
4. Havel, Silokanal und Beetzsee sind Bundeswasserstraßen. Zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit der Mannschaft sind die Verkehrsvorschriften (Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und diese Ruderordnung) strikt zu beachten. Gleiches gilt für andere Gewässer, die im Rahmen von Wanderfahrten, Trainingsfahrten oder Regatten befahren werden.
5. Hausgewässer sind: der Beetzsee und der kleine Beetzsee, die Havel, der Silokanal und die Plauer Seenplatte. Fahrten darüber hinaus gelten als Wanderfahrten.
6. Es sind grundsätzlich die für den Ruderbetrieb freigegebenen Boote mit dem zugehörigen Zubehör zu nutzen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines Beauftragten.
7. Defektes Bootsmaterial darf nicht für Fahrten genutzt werden. Bootssperren oder Freigabe der Boote für den Ruderbetrieb legt der Verantwortliche für diesen Bereich bzw. der Vorstand fest.
8. Wettkampfboote, die für den Trainingsbetrieb genutzt werden, sind für den allgemeinen Ruderbetrieb grundsätzlich gesperrt. Der Verantwortliche für diesen Bereich legt fest, welche Boote als Wettkampfboote im Trainingsbetrieb gelten.
9. Bei Fahrten ungesteuerter Boote ist besondere Vorsicht in Gefahrenbereichen z.B. an der Fähre Neuendorf und bei der Überfahrung des Silokanals geboten.
10 Nach jeder Fahrt sind Boote und alles weitere Zubehör gründlich zu reinigen und an den vorgesehenen Plätzen zu lagern.
11. Die Motorboote dürfen nur zum Zwecke des Trainings oder der Aufsicht genutzt werden. Der Vorstand regelt die Bedingungen für die Nutzung.
Ruderordnung des R.C.H.B. e. V. Seite i von 3
12. Ob- und Steuerleute dürfen im alkoholisierten Zustand ihre Funktion nicht ausüben, Ruderer dürfen im alkoholisierten Zustand nicht rudern. Die jeweils gültigen Rechtsvorschriften sind zu beachten.
13. Das Rauchen in den Räumlichkeiten des R.C.H.B. e. V. (Umkleidekabinen, Fitnessräume, Bootshallen etc.) und in den Booten ist nicht gestattet.
14. Zu offiziellen ruderischen Anlässen (wie z. B. An- und Abrudern, Regatten und Wettkämpfe, Sternfahrten etc.) ist nach Möglichkeit die R.C.H.B.- Vereinsbekleidung zu tragen.
15. Der Vorstand kann Mitgliedern bei Verstößen gegen die Ruderordnung Ruderverbot erteilen. Weitere Disziplinarmaßnahmen sind nach Schwere und Umfang der Verstöße möglich.
16. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr dürfen nur in Begleitung auf dem Wasser rudern.
C Fahrtenbucheintragungen
1. Vor Fahrtantritt ist die Fahrt im Fahrtenbuch unter Angabe der Vor- und Zunamen aller Mannschaftsmitglieder, der Abfahrtszeit sowie der Name des genutzten Bootes einzutragen. Das geplante Fahrtziel ist im Feld „Fahrtziel" zu kennzeichnen.
2. Nach Beendigung der Fahrt sind im Fahrtenbuch das tatsächliche Ziel, die Einzelkilometer und ggf. der Zweck der Fahrt, besondere Vorkommnisse, Bootsschäden, Materialmängel und die Ankunftszeit einzutragen.
D Nachtfahrten, Fahrten im Winter und bei unsichtigem Wetter
1. Fahrten sind vor Beginn der Nacht zu beenden. Nacht ist von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
2. Nachtfahrten und Fahrten bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel) und Unwetterwarnungen sind grundsätzlich nicht gestattet.
3. Angemeldete Nachtfahrten kann der Vorstand unter folgenden Auflagen genehmigen:
a) Ein Obmann ist festzulegen, dieser muss dem Vorstand oder dem Ruderwart rechtzeitig den Tag, die Zeit, den Namen des Bootes, die Namen der Mannschaft, und das Ziel der Nachtfahrt anzeigen.
b) Im Fahrtenbuch sind neben den üblichen Eintragungen in der Spalte „Bemerkungen" der Name desjenigen zu vermerken, der die Fahrt genehmigt hat.
c) Das Boot ist mit einem zugelassenen weißen Rundumlicht zu versehen.
d) Es dürfen keine steuermannslosen Boote gefahren werden.
e) Besondere Vorkommnisse oder Notfälle sind unbedingt dem Vorstandsmitglied zu melden, mit dem die Nachtfahrt abgesprochen wurde.
4. Bei Eisgang auf den Rudergewässern besteht absolutes Ruderverbot.
5. Es ist auf einen geringst möglichen Abstand zum Ufer zu achten.
E Wanderfahrten
1. Wanderfahrten, die länger als einen Tag dauern, sind vor Fahrtantritt dem Vorstand unter Benennung einer Fahrtenleitung (Obmann) und des Fahrziels zu melden.
2. Für Wanderfahrten dürfen Boote, Bootsanhänger etc. des R.C.H.B. e. V. nur benutzt werden, wenn diese vor Fahrtantritt beim Vorstand beantragt und von diesen freigegeben wurden. Ein Terminkalender liegt im Geschäftszimmer.
3. Die Ernennung eines Fahrtenleiters schränkt die Verantwortung eines jeden Bootsobmanns nicht ein.
4. Obleute sind verpflichtet, ein gültiges Personaldokument mit sich zu führen.
F Unfälle und Bootsschäden
1. Bei Unfällen ist jeder verpflichtet, anderen zu helfen, sofern es die eigene Sicherheit zulässt.
2. Unfälle sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. Telefonnummern hängen im Mehrzweck-gebäude. Jeder Trainer und Obmann hat sich vor Fahrtantritt ausreichend zu informieren.
3. Betroffene Mannschaften haben unverzüglich nach Beendigung der Rettungs- und Bergungs-aktionen ein Unfallprotokoll zu erstellen und dem Vorstand zu übergeben. Obmann und Mannschaft sind verpflichtet, den Vorstand bei Versicherungsmeldungen zu unterstützen.
4. Unfälle und Bootsschäden sind Vorkommnisse, die im Fahrtenbuch vermerkt werden müssen.
5. Bei größeren Bootschäden ist umgehend eine Versicherungsmeldung beim Vorstand zu veranlassen.
6. Fahrlässig verursachte Schäden gehen zu Lasten der Mannschaft.
7. Zur Vermeidung von Unfällen und Schäden sind die Hinweise des Vorstandes zu beachten.
8. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Verhalten bei Unfällen.
Die Ruderordnung wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 27. Februar 2015 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Brandenburg an der Havel, den 27. Februar 2015
Der Vorstand